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OVG NRW: Rücknahme von Dialer-Registrierungen nach Stichproben zulässig PDF Drucken
Geschrieben von RA Björn Gottschalkson   
Tuesday, 15 November 2005

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat sich mit einem Beschluss (13 A 1453/05) vom 12.09.2005 hinter die Linie des VG Köln gestellt.

Nach zahlreichen Beschwerden von Nutzern führte die RegTP stichprobenhaft Untersuchungen der registrierten Dialer der Klägerin durch und stellte fest, dass diese in mehreren Punkten den Mindestanforderungen nicht entsprachen, und nahm alle Registrierungsbescheide mit Rückwirkung zurück.

Aus den Gründen:

 

Die Regulierungsbehörde, der das VG gefolgt ist, durfte davon ausgehen, dass bezüglich aller betroffener Dialer die Mindestanforderungen jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht - mehr - vorlagen.  [..]

Die Regulierungsbehörde kann aber auch bei einer großen Zahl von vom Hersteller mit identischer Wirkungsweise beschriebenen Dialern nach stichprobenhaften Überprüfungen, die eine Gesetzesinkonformität dieser Dialer aufgezeigt hat, auf die gesamte Zahl der Dialer mit beschriebener identischer Wirkungsweise schließen und ohne weitergehende Prüfung sämtlicher übriger Dialer alle Registrierungen widerrufen oder zurücknehmen. Das beschriebene Verfahren ermöglicht einerseits dem Hersteller eine relativ problemlose Registrierung selbst einer Vielzahl von Dialern, hat andererseits aber auch Konsequenzen hinsichtlich der Rückgängigmachung der Registrierung. [..]

Ergibt, wie hier, die Überprüfung einer hinreichenden Zahl von Dialern, dass die für sie abgegebenen Rechtskonformitätserklärungen von Anfang an oder jedenfalls nicht mehr zutreffend waren bzw. sind und liegen für weitere Dialer des Herstellers hinsichtlich ihrer Wirkungsweise identische Erklärungen vor, drängt sich die Annahme auf, dass alle Dialer an den gleichen festgestellten Mängeln leiden, selbst wenn sie möglicherweise unterschiedliche "technische Ausprägungen" aufweisen. Für diesen Fall ist das als Grundlage der Registrierung dienende Vertrauen der Behörde in die Richtigkeit der jeweiligen Rechtskonformitätserklärungen derart erschüttert, dass die an diese Erklärung gemäß § 43b Abs. 5 TKG a. F. i. V. m. der Verfügung 54/2003 geknüpfte Rechtsfolge nicht mehr gerechtfertigt ist, d. h. von einer vom Anbieter nicht mehr nachgewiesenen Rechtskonformität und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rücknahme der Registrierungen ausgegangen werden kann. Dies ist gleichsam die "Kehrseite der Medaille" des auf dem Prinzip der Selbstdisziplinierung und Selbstkontrolle der Hersteller und des behördlichen Vertrauens in die Richtigkeit der Rechtskonformitätserklärungen der Hersteller beruhenden Registrierungsverfahrens nach der o. g. Verfügung und erlaubt der Behörde eine wirksame schnelle Reaktion bevor - ggf. weitere - Schadensfälle durch Benutzung nicht rechtskonformer Dialer eintreten. 

Das komplette Urteil finden Sie bei JurPC 

 
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